
4. Februar 2026
GV unter 18 - wer darf mit wem?
Krass, dass der Age Gap hier so eine Rolle spielen kann ... Q1: § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Q2: GV gegen den Willen einer Person kann insbesondere nach § 177 StGB bestraft werden. Q3: § 174 StGB enthält verschiedene Voraussetzungen. Nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und Abs. 2 kann z.B. schon ein besonderes Verhältnis zwischen der jugendlichen und der Verantwortungsperson ausreichen, damit letztere sich strafbar macht, wenn beide GV haben. In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 gibt es noch weitere Voraussetzungen, z.B. das Ausnutzen einer persönlichen Stellung durch die Verantwortungsperson. Q4: § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 13. Aufl. 2023, Bd. 10, Hörnle, § 174 Rn. 28; vgl. auch BGH NStZ-RR 2020, 210, Rn. 5. Q5: § 182 StGB; BT-Drs. 12/4584, S. 8 f. Q6: Taten nach §§ 174, 182 StGB können auch von über 18-Jährigen begangen werden. Q7: § 182 Abs. 2 StGB. Fischer, 73. Aufl. 2026, § 182 Rn. 10b; Matt/Renzikowski/Eschelbach, 2. Auf. 2020, § 182 Rn. 12. Q8: § 182 Abs. 3 StGB; zur genaueren Definition siehe Fischer, 73. Aufl. 2026, § 182 Rn. 12.
Die Juristen
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4. Februar 2026
GV unter 18 - wer darf mit wem?
Krass, dass der Age Gap hier so eine Rolle spielen kann ... Q1: § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Q2: GV gegen den Willen einer Person kann insbesondere nach § 177 StGB bestraft werden. Q3: § 174 StGB enthält verschiedene Voraussetzungen. Nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und Abs. 2 kann z.B. schon ein besonderes Verhältnis zwischen der jugendlichen und der Verantwortungsperson ausreichen, damit letztere sich strafbar macht, wenn beide GV haben. In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 gibt es noch weitere Voraussetzungen, z.B. das Ausnutzen einer persönlichen Stellung durch die Verantwortungsperson. Q4: § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 13. Aufl. 2023, Bd. 10, Hörnle, § 174 Rn. 28; vgl. auch BGH NStZ-RR 2020, 210, Rn. 5. Q5: § 182 StGB; BT-Drs. 12/4584, S. 8 f. Q6: Taten nach §§ 174, 182 StGB können auch von über 18-Jährigen begangen werden. Q7: § 182 Abs. 2 StGB. Fischer, 73. Aufl. 2026, § 182 Rn. 10b; Matt/Renzikowski/Eschelbach, 2. Auf. 2020, § 182 Rn. 12. Q8: § 182 Abs. 3 StGB; zur genaueren Definition siehe Fischer, 73. Aufl. 2026, § 182 Rn. 12.
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