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Staffel 1 - Episode 2

11. März 2026

Die Polizei slidet euch zum Flirten in die DMs? 📥 👮‍♂️Dürfen die das?  #shorts

Dürfen die das? Quellen: Q1: Diese Nutzung stellt eine ungerechtfertigte Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5, 6, 7 DS-GVO dar. Siehe dazu eine Entscheidung des Landes-Datenschutzbeauftragten Baden-Württemberg, Datenabfrage für private Zwecke: 3.500 € Bußgeld, Pressemitteilung vom 07.03.2025 (Stand: 06.03.2026). Ähnlich auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.2.2025, Az. 2 ORbs 16 Ss 336/24. Q2: Jedenfalls konnten wir kein Strafgesetz finden, gegen das in dieser Konstellation eindeutig oder zumindest wahrscheinlich verstoßen wurde. Q3: Der VGH München (Beschluss v. 19.04.2021, Az. 6 C 21.862) hielt die Entlassung eines Bundesbeamten auf Probe aus dem Dienst für rechtmäßig, nachdem dieser Fahndungsdaten für private Zwecke abgefragt hatte. In der Entscheidung kommt zum Ausdruck, dass der Umstand, dass Fahndungsdaten besonders sensible Daten sind, maßgeblich relevant war (Rn.9). Das Gericht betonte, dass eine Abfrage solcher Daten nicht vergleichbar mit einer Abfrage von z.B. Halterdaten sei, für die in einem anderen Verfahren lediglich ein Bußgeld verhängt worden war (Rn. 10). Für den im Video behandelten Fall der privaten Datenabfrage zur Erlangung der Handynummer erscheint der Vergleich mit der Halterdaten-Abfrage überzeugender als ein Vergleich mit der Abfrage von Fahndungsdaten. Folglich erscheint uns die Entlassung eines Beamten auf Probe für diesen Fall eher als unwahrscheinlich, wenngleich theoretisch denkbar. Für Beamte auf Lebenszeit gelten noch höhere Anforderungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Daher sind wir uns relativ sicher, dass ein Beamter nicht seinen Job verliert, wenn er eine Datenabfrage wie die im Video durchführt. Q4: Art. 83 Abs. 5 a) DS-GVO und Quellen aus Q1. Q5: Art. 82 Abs. 1 DS-GVO Q6: Die Bundesbeauftragte für Datenschutz ist die Anlaufstelle für Beschwerden gegen Beamte der Bundespolizei. Für Beschwerden gegen Beamte von Landespolizeien sind die jeweiligen Datenschutz-Beauftragten der Länder zuständig. Q7: https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Datenschutz/GrundlagenDatenschutzrecht.html https://portal.onlinewache.polizei.de/de/

Cooked

Bei COOKED ist der Name Programm: Wir  schnappen uns die Leute hinter Verschwörungen, Scams und Skandalen, dabei beantworten die Fragen, die euch bewegen. Kein investigativ Journalismus von oben, sondern mit euch zusammen. Ihr entscheidet die Themen und was gefragt wird – wir liefern euch den Blick hinter die Kulissen.

Staffel 1 - Episode 2

11. März 2026

Die Polizei slidet euch zum Flirten in die DMs? 📥 👮‍♂️Dürfen die das?  #shorts

Dürfen die das? Quellen: Q1: Diese Nutzung stellt eine ungerechtfertigte Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5, 6, 7 DS-GVO dar. Siehe dazu eine Entscheidung des Landes-Datenschutzbeauftragten Baden-Württemberg, Datenabfrage für private Zwecke: 3.500 € Bußgeld, Pressemitteilung vom 07.03.2025 (Stand: 06.03.2026). Ähnlich auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.2.2025, Az. 2 ORbs 16 Ss 336/24. Q2: Jedenfalls konnten wir kein Strafgesetz finden, gegen das in dieser Konstellation eindeutig oder zumindest wahrscheinlich verstoßen wurde. Q3: Der VGH München (Beschluss v. 19.04.2021, Az. 6 C 21.862) hielt die Entlassung eines Bundesbeamten auf Probe aus dem Dienst für rechtmäßig, nachdem dieser Fahndungsdaten für private Zwecke abgefragt hatte. In der Entscheidung kommt zum Ausdruck, dass der Umstand, dass Fahndungsdaten besonders sensible Daten sind, maßgeblich relevant war (Rn.9). Das Gericht betonte, dass eine Abfrage solcher Daten nicht vergleichbar mit einer Abfrage von z.B. Halterdaten sei, für die in einem anderen Verfahren lediglich ein Bußgeld verhängt worden war (Rn. 10). Für den im Video behandelten Fall der privaten Datenabfrage zur Erlangung der Handynummer erscheint der Vergleich mit der Halterdaten-Abfrage überzeugender als ein Vergleich mit der Abfrage von Fahndungsdaten. Folglich erscheint uns die Entlassung eines Beamten auf Probe für diesen Fall eher als unwahrscheinlich, wenngleich theoretisch denkbar. Für Beamte auf Lebenszeit gelten noch höhere Anforderungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Daher sind wir uns relativ sicher, dass ein Beamter nicht seinen Job verliert, wenn er eine Datenabfrage wie die im Video durchführt. Q4: Art. 83 Abs. 5 a) DS-GVO und Quellen aus Q1. Q5: Art. 82 Abs. 1 DS-GVO Q6: Die Bundesbeauftragte für Datenschutz ist die Anlaufstelle für Beschwerden gegen Beamte der Bundespolizei. Für Beschwerden gegen Beamte von Landespolizeien sind die jeweiligen Datenschutz-Beauftragten der Länder zuständig. Q7: https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Datenschutz/GrundlagenDatenschutzrecht.html https://portal.onlinewache.polizei.de/de/

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vor 6 Stunden00:35

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Dürfen die das? Quellen: Q1: Diese Nutzung stellt eine ungerechtfertigte Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5, 6, 7 DS-GVO dar. Siehe dazu eine Entscheidung des Landes-Datenschutzbeauftragten Baden-Württemberg, Datenabfrage für private Zwecke: 3.500 € Bußgeld, Pressemitteilung vom 07.03.2025 (Stand: 06.03.2026). Ähnlich auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.2.2025, Az. 2 ORbs 16 Ss 336/24. Q2: Jedenfalls konnten wir kein Strafgesetz finden, gegen das in dieser Konstellation eindeutig oder zumindest wahrscheinlich verstoßen wurde. Q3: Der VGH München (Beschluss v. 19.04.2021, Az. 6 C 21.862) hielt die Entlassung eines Bundesbeamten auf Probe aus dem Dienst für rechtmäßig, nachdem dieser Fahndungsdaten für private Zwecke abgefragt hatte. In der Entscheidung kommt zum Ausdruck, dass der Umstand, dass Fahndungsdaten besonders sensible Daten sind, maßgeblich relevant war (Rn.9). Das Gericht betonte, dass eine Abfrage solcher Daten nicht vergleichbar mit einer Abfrage von z.B. Halterdaten sei, für die in einem anderen Verfahren lediglich ein Bußgeld verhängt worden war (Rn. 10). Für den im Video behandelten Fall der privaten Datenabfrage zur Erlangung der Handynummer erscheint der Vergleich mit der Halterdaten-Abfrage überzeugender als ein Vergleich mit der Abfrage von Fahndungsdaten. Folglich erscheint uns die Entlassung eines Beamten auf Probe für diesen Fall eher als unwahrscheinlich, wenngleich theoretisch denkbar. Für Beamte auf Lebenszeit gelten noch höhere Anforderungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Daher sind wir uns relativ sicher, dass ein Beamter nicht seinen Job verliert, wenn er eine Datenabfrage wie die im Video durchführt. Q4: Art. 83 Abs. 5 a) DS-GVO und Quellen aus Q1. Q5: Art. 82 Abs. 1 DS-GVO Q6: Die Bundesbeauftragte für Datenschutz ist die Anlaufstelle für Beschwerden gegen Beamte der Bundespolizei. Für Beschwerden gegen Beamte von Landespolizeien sind die jeweiligen Datenschutz-Beauftragten der Länder zuständig. Q7: https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Datenschutz/GrundlagenDatenschutzrecht.html https://portal.onlinewache.polizei.de/de/